Betriebskosten

Die Betriebskosten (BK) sind ein ”Durchlaufposten” in der Buchhaltung der BUWOG. Was von den MieterInnen an Betriebskosten bezahlt wird, geht zur Gänze an Lieferanten, Professionisten, Behörden, HausbesorgerInnen oder Betreuungsfirmen. Da die Betriebskosten im voraus nicht exakt abschätzbar sind, wird eine monatliche Vorauszahlung zusammen mit der Miete eingehoben. Einmal jährlich erfolgt dann eine genaue Abrechnung. Ergeben sich daraus Mehrkosten, werden diese nachträglich den MieterInnen verrechnet; waren die Betriebskosten niedriger als die Summe der Vorauszahlungen, wird die Differenz rückerstattet.

Jede(r ) MieterIn hat das Recht, diese Betriebskosten-Abrechnung zu überprüfen.

Betriebskosten sind im wesentlichen: Gebühren der jeweiligen Gemeinde für Wasser, Kanalisation und Müllabfuhr sowie Grundsteuer. Weiters gehören dazu die Kosten für Beleuchtung sowie gemeinschaftlich genutzte Anlagen und Einrichtungen, Versicherungen, Kosten für Rauchfangkehrer, Kanalräumung, Servicearbeiten und Hausbesorger.

Für Miete und Betriebskosten von Wohnungen müssen grundsätzlich 10 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Die monatlichen Entgelte für Garagen und Abstellplätze sind mit 20 Prozent Umsatzsteuer belastet.

Im Wohnungseigentumsgesetz ist die genaue Form der Betriebskostenabrechnung nicht geregelt und obliegt daher der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft. Sollte kein gegenteiliger Eigentümerbeschluss vorliegen, erfolgt die Abrechnung analog jener für Mietwohnhausanlagen.

In den letzten Jahren hat die BUWOG an zahlreichen Wohnhausanlagen Wohnungseigentum begründet und einzelne Wohnungen an bisherige MieterInnen oder an Dritte verkauft. Dort wird eine Betriebskostenabrechnung für das gesamte Objekt als Eigentumsabrechnung erstellt, an der die BUWOG mit den in Ihrem Eigentum verbliebenen Mietwohnungen zu gleichen Bedingungen teilnimmt. Die BUWOG legt anschließend für diese Wohnungen ihren MieterInnen eine gesonderte BK-Abrechnung. Eigentümer- und Mieterabrechnungen in solchen Anlagen sind also nur bedingt miteinander vergleichbar.