Abrechnung des Baukostenbeitrages bzw. der Kaution

Abrechnung des Baukostenbeitrages bzw. der Kaution

War bei Abschluss des Mietvertrages ein Baukostenbeitrag zu entrichten, wird dieser gemäß den gesetzlichen Bestimmungen rückerstattet.

Der geleistete Beitrag wird für jedes Jahr der Mietdauer vor dem 1.1.2001 um zwei Prozent vermindert und entsprechend dem Index für Verbraucherpreise aufgewertet. Dieser Modus berücksichtigt also die Abnützung der Wohnung und die Erhaltung des Wertes eingezahlter Gelder gleichermaßen. Sofern ein Eigenmittel-Ersatzdarlehen in Anspruch genommen wurde, erfolgt keine Aufwertung.

Für den Wohnzeitraum nach dem 1.1.2001 beträgt die Abwertung nur mehr 1% pro Jahr, dafür entfällt ab diesem Stichtag die Aufwertung.

Wurde eine Kaution als Sicherstellung für allfällige Schäden oder Mietrückstände eingehoben, wird diese mit dem Eckzinssatz verzinst. Für die Rückerstattung gilt die gleiche Frist wie für Baukostenbeiträge (derzeit 8 Wochen nach Wohnungsrückstellung)

Werden Wohnungen nicht in einem den gesetzlichen bzw. vertraglichen Bedingungen entsprechenden Zustand zurück gestellt, so verringert sich der auszuzahlende Baukostenbeitrag bzw. die Kaution um die zur Sanierung nötigen Kosten.

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