Verlassenschaft
Nach jedem Todesfall wird vom Gericht automatisch ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Hier geht es um die Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten der / des Verstorbenen.
Mietverhältnis der Verstorbenen / des Verstorbenen
Bitte beachten Sie, dass das Mietverhältnis der / des Verstorbenen trotz deren / dessen Ablebens nicht automatisch beendet wird. Es ist nötig, bestimmte Schritte vorzunehmen, damit die Wohnung zurückgestellt werden kann.
In dieser Zeit werden weiterhin Mietzahlungen vorgeschrieben. Eventuelle Mietrückstände bzw. Räumungskosten nach Rückstellung werden dem zuständigen Gerichtskommissär bzw. Notar bekannt gegeben.
Kündigung des Mietobjekts
Das Mietverhältnis ist schriftlich und durch Erben bzw. befugte Personen zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt gem. § 1116a 2.Satz ABGB und § 560 ZPO einen Monat.
Näheres dazu finden Sie unter dem Punkt „Kündigung des Mietverhältnisses – Schritte“.
Eintritt in den Mietvertrag
Als Angehörige bzw. Partnerin / Partner können Sie berechtigt sein, in das Mietverhältnis der / des Verstorbenen einzutreten (gem. §14 MRG bzw. ex lege). In diesem Fall geben Sie uns Ihr Interesse, das Mietobjekt selbst zu nutzen, innerhalb von 14 Tagen schriftlich bekannt.
Näheres dazu finden Sie unter dem Punkt „Eintritt in das Mietrecht – Schritte“.
Finanzierungsbeitrag
Die Auszahlung des Finanzierungsbeitrags erfolgt nach der Rückstellung der Wohnung.
Diese wird im geräumten Zustand vom zuständigen Immobilienverwalter zurückgenommen. Eventuelle Forderungen, Räumungskosten, Reparaturen bzw. Instandhaltungen werden gegenverrechnet. Eine entsprechende Abrechnung wird dem Notar als Vertreter des Verlasses übermittelt.
Bitte lassen Sie uns den rechtskräftigen Beschluss nach der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens zukommen, in welchem Sie als Erbe ausgewiesen werden. Wir kontaktieren Sie im Anschluss zwecks Guthabenauszahlung.