Verlassenschaft

 

Unser aufrichtiges Beileid und Anteilnahme an Ihrem schmerzlichen Verlust!

Uns ist bewusst, dass ein Todesfall eine Ausnahmesituation für die Hinterbliebenen darstellt – emotional wie organisatorisch.

Im Folgenden möchten wir Sie darüber informieren, was für Sie rund um das Mietverhältnis der / des Verstorbenen zu tun ist.

 

Kontakt (Wien & NÖ)

Herr Dragoslav Markov
Tel: +43 (1) 87828-1193
E-Mail: verlassenschaften@buwog.com

 

Kontakt (andere Bundesländer)

Frau Nadine Bair
T: +43 4242 57200-1493
E-Mail: verlassenschaften@buwog.com

 

Sollte Ihr Anruf nicht sofort entgegengenommen werden können, weichen Sie bitte auf die Kontaktaufnahme via E-Mail aus.

Ihr / Ihre Ansprechpartner:in tritt mit Ihnen umgehend in Kontakt.

Weitere Informationen

Allgemeine Informationen

Verlassenschaft

Nach jedem Todesfall wird vom Gericht automatisch ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Hier geht es um die Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten der / des Verstorbenen.

 

Mietverhältnis der Verstorbenen / des Verstorbenen

Bitte beachten Sie, dass das Mietverhältnis der / des Verstorbenen trotz deren / dessen Ablebens nicht automatisch beendet wird. Es ist nötig, bestimmte Schritte vorzunehmen, damit die Wohnung zurückgestellt werden kann.

In dieser Zeit werden Mietzinse vorgeschrieben. Eventuelle Mietrückstände bzw. Räumungskosten nach Rückstellung werden der / dem zuständigen Gerichtskommissär:in bzw. Notar:in bekanntgegeben.

 

Kündigung des Mietobjekts

Das Mietverhältnis ist schriftlich und durch Erben bzw. befugte Personen zu kündigen. Gemäß §1116a 2.Satz ABGB und §560 ZPO besteht ein Sonderkündigungsrecht von einem Monat.
Näheres dazu finden Sie unter dem Punkt „Kündigung des Mietverhältnisses“.

 

Eintritt in den Mietvertrag

Als Angehörige:r bzw. Partner:in können Sie berechtigt sein, in das Mietverhältnis der / des Verstorbenen einzutreten (gem. §14 MRG bzw. ex lege). In diesem Fall geben Sie uns Ihr Interesse, das Mietobjekt selbst zu nutzen, innerhalb von 14 Tagen ab Zeitpunkt des Todes schriftlich bekannt.

Näheres dazu finden Sie unter dem Punkt „Eintritt in das Mietrecht“.

 

Finanzierungsbeitrag / Kaution / Auszahlungen

Nach erfolgter Rückstellung der Bestandsgegenstände wird durch uns die / der zuständige Gerichtskommissär:in (Notar:in) verständigt. Als Vertreter:in der Verlassenschaft erhält diese:r von uns eine Abrechnung der erliegenden Guthaben hinsichtlich Finanzierungsbeitrag bzw. Kaution. Ebenso wird bekanntgegeben, ob Mietzinsforderungen, Räumungskosten, Reparaturen oder Heizkostenabrechnungen in Abzug zu bringen sind.

Erst nach Vorlage des rechtskräftigen Beschlusses, können wir sodann an bevollmächtige Erb:innen auszahlen.

Kündigung des Mietverhältnisses

1. Übermittlung notwendiger Unterlagen an die BUWOG

Bitte kontaktieren Sie uns via E-Mail (bzw. per Post) und lassen uns folgende Dokumente (Kopien) zukommen:

  • Amtsbestätigung / Bestätigung vom Notariat über die Person, welche befugt ist, die / den Verstorbene:n zu vertreten
  • Sterbeurkunde
  • Formloses Kündigungsschreiben, in dem Sie Ihre Absicht, das Mietobjekt zu kündigen, kundtun (Vertragsnummer / Adresse, Datum, Unterschrift)
  • Information, wann das Mietobjekt und Kellerabteil leergeräumt werden

 

2. Kündigung

Sobald die Kündigung und die Sterbeurkunde bei uns eingelangt sind, erstellen wir für Sie gerne eine Kündigungsbestätigung in welcher die Abläufe nochmals ausführlich beschrieben sind. Diese wird Ihnen postalisch bzw. via E-Mail weitergeleitet.

 

3.) Rückstellung der Wohnung

In der Ihnen übermittelten Kündigungsbestätigung ist die zuständige technische Hausverwaltung samt Kontaktdaten angeführt. Wir ersuchen Sie höflichst, mit diesem Kontakt einen Rückgabetermin zu vereinbaren. Alternativ dazu können Sie auch gerne Ihre:n Ansprechpartner:in zu Verlassenschaften kontaktieren.

 

4.) Begleichung der Monatsmieten bis zur Rückstellung der Wohnung

Bitte bedenken Sie, dass das Mietverhältnis trotz Todesfall nicht automatisch beendet wird und die Mieten bis zur Rückstellung des Mietobjektes vorgeschrieben werden. Mietrückstände stellen eine Belastung der Verlassenschaft dar und werden der / dem zuständigen Notar:in mitgeteilt.

 

5.) Ausbezahlung des Finanzierungsbeitrages / der Kaution

Ein Finanzierungsbeitrag / eine Kaution beziehungsweise ein Guthaben kann laut Endabrechnung des Verlassaktes nur nach Vorlage eines rechtkräftigen Beschlusses ausbezahlt werden. Sobald uns der rechtskräftige Beschluss vorliegt, kontaktieren wir die Erbberechtigten, um das Guthaben zuteilen zu können.

 

 

Kaufinteresse

Sollten Sie Interesse am Kauf der zurückzustellenden Wohnung haben, bitten wir Sie um eine schriftliche Kaufinteresse-Bekundung, gerne via E-Mail (siehe Kontakt). Ihre Anfrage leiten wir an eine:n zuständige:n BUWOG-Mitarbeiter:in weiter.

Sie werden umgehend von uns kontaktiert.

Eintritt in das Mietrecht

1. Übermittlung notwendiger Unterlagen an die BUWOG

Bitte kontaktieren Sie uns via E-Mail (bzw. per Post) und lassen uns folgende Dokumente (Kopien) zukommen:

  • Formloses Ansuchen hinsichtlich des Mietrechtseintritts, in dem Sie Ihre Absicht, das Mietobjekt selbst zu nutzen, kundtun (Vertragsnummer / Adresse, Datum, Unterschrift)
  • Meldezettel der / des Verstorbenen sowie der Person, die den Antrag stellt
  • Lichtbildausweis der Person, die den Antrag stellt
  • Sterbeurkunde der / des Verstorbenen
  • Heiratsurkunde beim Eintritt in das Mietrecht der verstorbenen Ehepartnerin bzw. des verstorbenen Ehepartners
  • Einzugsermächtigung für die künftige Einhebung des Mietzinses

 

2. Prüfung Ihres Ansuchens durch die Vermieterin BUWOG

Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Mietrechtseintritt werden durch die Abteilung Asset Management geprüft. Im Anschluss setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

 

3. Laufende Begleichung der Monatsmieten

Bitte denken Sie daran, die Mietzinszahlungen für das Mietobjekt der / des Verstorbenen weiterhin zu entrichten. Auf diese Weise kann die Belastung durch die offenen Beträge reduziert werden, außerdem fallen keine Mahngebühren an.

Neben der Genehmigung Ihres Ansuchens stellt die Begleichung eines eventuellen Mietrückstandes die Voraussetzung für die Aktivierung Ihres SEPA-Mandats dar.

 

 

Weiterführende Informationen

Gerne verweisen wir Sie auf die Webseite oesterreich.gv.at. Hier finden Sie zahlreiche Hilfestellungen zu relevanten Verwaltungsthemen nach einem Todesfall.