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In unseren FAQ finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Wählen Sie einfach die entsprechende Rubrik aus und finden Sie Ihre gewünschten Antworten.
Darf ich als Mieter:in bauliche Veränderungen vornehmen?
Grundsätzlich dürfen Sie in Ihrer Wohnung Einrichtungen oder Ausstattungsgegenstände nach Ihrem persönlichen Geschmack anbringen oder einbauen – sofern dadurch nicht in die Bausubstanz eingegriffen oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes verändert wird.
Erlaubt ist z. B.:
Bauliche Änderungen, die über diese Maßnahmen hinausgehen – also Eingriffe in die Bausubstanz oder das äußere Erscheinungsbild – bedürfen einer schriftlichen Genehmigung Ihrer Vermieterin/Ihres Vermieters. Ein Rechtsanspruch auf Zustimmung besteht nicht (siehe Mietvertrag).
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Wohnung beim Auszug auf eigene Kosten in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Bitte beachten Sie, dass die Vermieterin/der Vermieter nicht verpflichtet ist, Ein- oder Umbauten zu übernehmen, auch wenn diese während des Mietverhältnisses genehmigt wurden.
Weitere Informationen sowie Genehmigungsschreiben finden Sie unter Formulare & Downloads für Mieter:innen auf dieser Seite.
Darf ich als Wohnungseigentümer:in eine Klimaanlage / Außenrollläden an der Fassade montieren?
Für die Montage einer Klimaanlage oder Außenrollläden an der Fassade benötigen Sie grundsätzlich die Zustimmung aller Miteigentümer:innen, da dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes verändert wird (§ 16 WEG).
In manchen Fällen ist zusätzlich eine behördliche Genehmigung erforderlich. Bitte klären Sie dies vorab mit der zuständigen Baubehörde.
Die Anfrage an die übrigen Miteigentümer:innen bzw. an die Behörde ist von Ihnen selbst zu stellen, ebenso sind die Kosten für Planung, Genehmigung und Umsetzung selbst zu tragen.
Tipp: Ein Blick in Ihren Wohnungseigentumsvertrag lohnt sich – dort können bereits Regelungen oder Einschränkungen zu baulichen Veränderungen (z. B. Klimaanlagen, Markisen, Rollläden) enthalten sein.
Endabnahme / Wohnungsrückgabe / Schlüsselübergabe: Was muss ich beachten?
Endabnahme / Wohnungsrückgabe:
Bei der Endabnahme erfolgt der Besitzübergang der Wohnung. Bitte bestätigen Sie den Termin unserem/r Mitarbeiter:in im Zuge der Vorabnahme. Sollten Sie persönlich verhindert sein, können Sie sich durch eine Vertrauensperson mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bitte teilen Sie uns in diesem Fall vorab die Kontaktdaten dieser Person mit, damit wir die Terminabstimmung übernehmen können.
Bis zum vertraglich festgelegten Mietende sind Sie weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet.
Führen Sie bitte bis zur Endabnahme alle im Rahmen einer eventuellen Vorabnahme vereinbarten Maßnahmen durch und übergeben Sie unserem/r Außendienstmitarbeiter:in die vorsortierten und gekennzeichneten Schlüssel.
Übergabe an Nachmieter:in:
Eine vorzeitige Schlüsselübergabe an eine/n Nachmieter:in ist nicht gestattet. Die Übergabe sollte ausschließlich im Beisein eines/einer BUWOG-Mitarbeiter:in erfolgen, damit der ordnungsgemäße Ablauf protokolliert werden kann.
Bitte beachten Sie: Erfolgt eine Übergabe ohne unsere Anwesenheit, haften Sie weiterhin für etwaige Schäden an der Wohnung – auch wenn Sie diese bereits verlassen haben.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Erhalte ich einen Mietvertrag als Kopie?
Ja, nach Unterzeichnung aller Unterlagen durch die Vertragsparteien erhalten Sie eine Kopie des Vertrages.
Für welchen Zeitraum gilt die Abrechnung?
Den Nutzungszeitraum können Sie der zweiten Seite der Heizkostenabrechnung entnehmen.
Ich benötige weitere Schlüssel für meine Wohnung. Was muss ich dafür tun?
Wir bitten Sie hierfür unser Formular „Schlüsselbestätigung“ ausgefüllt über unser Kontaktformular zu übermitteln, da im Falle eines gesicherten Schließsystems immer eine Bestätigung der Hausverwaltung notwendig ist. Dieses finden Sie unter Formulare & Downloads für Mieter:innen auf dieser Seite.
Die Kosten hierfür sind von Ihnen zu tragen.
Ich bin Eigentümer:in und habe eine Nachzahlung der Betriebskostenabrechnung des vergangenen Jahres erhalten, obwohl ich erst dieses Jahr in die Wohnung eingezogen bin, warum?
Es ist derjenige Schuldner, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung im Grundbuch eingetragen ist. Es gilt das Raumschuldnerprinzip.
Ich bin Mieter:in und habe eine Nachzahlung der Betriebskostenabrechnung des vergangenen Jahres erhalten, obwohl ich erst dieses Jahr in die Wohnung eingezogen bin, warum?
Anspruchsberechtigt (Guthaben) bzw. zahlungspflichtig (Nachzahlung) ist jene Person, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung Mieter:in der betreffenden Wohnung ist. Es gilt das Raumschuldnerprinzip. Für Mietwohnungen ist eine andere Regelung gesetzlich leider nicht zulässig (§21/3 MRG).
Ich habe eine Eigentumswohnung - wie setzt sich meine Vorschreibung zusammen?
Die/der Wohnungseigentümer:in hat alle Aufwendungen für die Liegenschaft, d.h. alle Kosten, die bei der Nutzung und Bewirtschaftung der Liegenschaft anfallen, anteilig zu tragen. Solche Aufwendungen können sein:
Ich habe eine Mahnung erhalten, habe aber eine Einzugsermächtigung erteilt, warum?
Wir bitten Sie in diesem Fall Ihr Konto zu überprüfen. Es besteht die Möglichkeit, dass es zum Zeitpunkt der Abbuchung nicht gedeckt war.
Ich möchte eine Wohnung aus einer Verlassenschaft kaufen – was muss ich tun?
Wenn Sie Interesse am Kauf einer Wohnung aus einer Verlassenschaft haben, ersuchen wir Sie um eine schriftliche Interessensbekundung über unser Kontaktformular.
Wir leiten Ihre Anfrage an die zuständige Abteilung weiter. Diese wird anschließend direkt mit Ihnen Kontakt aufnehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Ich wohne nicht mehr in dieser Wohnung. Warum bekomme ich eine Heizkostenabrechnung?
Bei Abrechnung nach HeizKG, wie es vorwiegend der Fall ist, sind Heizkosten verbrauchsabhängige Kosten und werden daher dem/der Verursacher:in vorgeschrieben. Daher trägt jene Person die Abrechnung, die in der angegebenen Periode in dieser Wohnung gewohnt hat.
Bei Abrechnung ohne HeizKG sind Heizkosten Betriebskosten und werden mit der Betriebskostenabrechnung verrechnet (eher selten). In dem Fall trägt die Kosten der/die Vertragspartner:in zum Zeitpunkt der Fälligkeit Abrechnung.
Kann ich für meine Eigentumswohnung eine Ratenzahlung vereinbaren?
Als Eigentümer:in können Sie keine Ratenzahlung mit der Hausverwaltung vereinbaren, da hier die Eigentümergemeinschaft anspruchsberechtigt ist und damit das Recht auf ein mögliches Vorzugspfandrecht verwirken würde.
Kann ich für meine Mietwohnung eine Ratenzahlung vereinbaren?
Ab einer Nachzahlung von € 150,00 können Mieter:innen eine Ratenzahlung vereinbaren. Die Ratenzahlung muss bis Dezember des jeweiligen Jahres abgeschlossen sein.
Bitte beachten Sie die Einreichfrist: Sie können eine Ratenzahlung bis zum 10. des laufenden Monats beantragen – der Rückzahlungsbeginn ist im darauffolgenden Monat. Die Ratenvereinbarung muss immer schriftlich erfolgen.
Ein Beispiel: Sie erhalten Ihre Betriebskostenabrechnung am 30. April 20xx (Hinweis: Übermittlung gemäß gesetzlicher Vorgaben bis spätestens 30.06.20xx). Bis zum 10.Mai 20xx können Sie die Ratenzahlung mit Beginn Juni 20xx vereinbaren. Die maximale Anzahl der Raten beträgt dann 7 Raten bis zur Vorschreibung Dezember.
Kann ich in die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Belege Einsicht nehmen?
Selbstverständlich besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme in sämtliche der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Belege.
Gerne stellen wir Ihnen diese elektronisch zur Verfügung – bitte teilen Sie uns mit, ob Sie diese Option in Anspruch nehmen möchten.
Alternativ können Sie die Belege auch vor Ort einsehen. Wir ersuchen in diesem Fall um drei Terminvorschläge mit einer Vorlaufzeit von mindestens 14 Tagen.
Als App Nutzer:in können Sie die Belege zu jeder Zeit in der MEINE BUWOG Kunden-App selbständig abrufen.
Laut Schreiben habe ich ein Guthaben, warum ist ein Minus vor dem Betrag? Muss ich jetzt doch nachzahlen?
Guthaben sind mit einem MINUS ausgewiesen, Nachzahlungen ohne Vorzeichen. Aus dem Text darunter ist ebenfalls ersichtlich, ob es sich um eine Nachzahlung oder ein Guthaben handelt.
Meine Miete wurde erhöht, warum?
Jedes Jahr im Jänner erfolgt eine Anpassung der monatlichen Betriebskostenpauschale sowie ggf. Heizkostenakonti. Je nach aktuellem Verbrauch und Wirtschaftlichkeit kann diese auf ein erforderliches Ausmaß angehoben werden.
Weiters ist aufgrund Ihrer mietvertraglichen Vereinbarung der Hauptmietzins möglicherweise wertgesichert. Weiters verweisen wir auf die ERVO die regelmäßig einmal jährlich mit April gilt. Hier werden die Erhöhungen der Verwaltungskosten und des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages sowie das Widervermietungsentgelt geregelt.
Muss ich die erteilte Einzugsermächtigung/ SEPA-Lastschrift separat kündigen?
Nein, nach Beendigung des Miet- und/oder Verwaltungsverhältnisses wird von der Einzugsermächtigung kein Gebrauch gemacht. Eventuell auftretende Nachforderungen müssen daher manuell auf das Ihnen bekannte Bankkonto überwiesen werden.
Muss ich separat jeweils ein SEPA-Lastschriftmandat für jeden Mietvertrag, den ich besitze, unterschreiben/erteilen oder reicht eines aus?
Sofern Sie den Einzug Ihrer Mietzahlungen durch uns wünschen, ist für jeden einzelnen Vertrag, wie bspw. Wohnungsmietvertrag oder Garagenmietvertrag, jeweils ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
Wann bekomme ich meine Kaution zurück?
Wurde die Wohnung vereinbarungsgemäß zurückgegeben, wird geprüft, ob Ihre Kaution ausgezahlt werden kann. Sollten keinerlei Mietzahlungen oder Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen offen sein, wird Ihre Kaution auf Ihr Bankkonto überwiesen.
Wann bekomme ich meinen Finanzierungsbeitrag zurück?
Wurde die Wohnung vereinbarungsgemäß zurückgegeben, wird geprüft, ob Ihr Finanzierungsbeitrag ausgezahlt werden kann. Sollten keinerlei Mietzahlungen oder Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen offen sein, wird Ihr Finanzierungsbeitrag auf Ihr Bankkonto überwiesen (gesetzliche Frist: maximal 8 Wochen).
Wann finden Eigentümerversammlungen statt?
Gemäß Wohnungseigentumsgesetz werden Eigentümerversammlungen alle zwei Jahre abgehalten, sofern nichts anderes vereinbart ist oder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anteile beschlossen wird.
Ein Blick in den Wohnungseigentumsvertrag lohnt sich, da es in diesem oft eine Regelung dazu gibt.
Wann und wo finden Eigentümerversammlungen statt?
Der Ort und Zeitpunkt der Eigentümerversammlung werden von der Hausverwaltung so gewählt, dass möglichst viele Wohnungseigentümer:innen daran teilnehmen können. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe zum Veranstaltungsort, jedoch achten wir darauf, dass dieser eine hohe Teilnahmequote ermöglicht.
Für Wien und Umgebung bieten wir gerne an, die Eigentümerversammlung in unserem Veranstaltungssaal im BUWOG Kunden- und Verwaltungszentrum, Rathausstraße 1, 1010 Wien, abzuhalten.
Für Villach und Umgebung wird für kleinere Wohnungseigentumsgemeinschaften gerne ein Besprechungsraum im Gebäude der BUWOG Süd GmbH, Tiroler Str. 17, 9500 Villach angeboten.
Sollte eine Versammlung in einer Gaststätte oder gemieteten Räumlichkeit stattfinden, achten wir selbstverständlich darauf, dass diese in einem abgetrennten Bereich erfolgt und das Personal entsprechend zurückhaltend auftritt.
Wann wird das Guthaben bzw. die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung fällig?
Das Guthaben bzw. eine Nachforderung wird zum zweitfolgenden Monatsersten nach der Legung der Abrechnung fällig (bei Abrechnung zum 30.06. somit am 01.08.). Das Guthaben bzw. die Nachforderung erhält jene Partei, welche zum Zeitpunkt der Fälligkeit Mieter:in bzw. Eigentümer:in der Immobilie ist.
Was ist ein SEPA-Lastschriftmandat?
Für regelmäßig anfallende Rechnungen, wie z. B. Ihre Miete, ziehen wir als Vermieter mittels des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens automatisch von Ihrem Konto ein, sofern Sie dies gestatten. Als Kunde müssen Sie sich um nichts weiter kümmern und zahlen immer pünktlich.
Was ist eine Bonitätsabfrage?
Eine Bonitätsabfrage dient der Prüfung der Zahlungsfähigkeit und gibt Auskunft über Ihr bisheriges Zahlungsverhalten. Vor der Anmietung einer Wohnung führen wir – selbstverständlich nur mit Ihrem Einverständnis – eine solche Prüfung durch.
Alle dabei erhobenen Daten unterliegen den geltenden Datenschutzbestimmungen und werden nicht an Dritte weitergegeben.
Was kann ich bei einer Lärmbelästigung durch eine Baustelle auf der Nachbarliegenschaft tun?
Wir verstehen, dass Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe zu Ihrer Wohnung eine Belastung darstellen und die Wohnqualität vorübergehend beeinträchtigen können. Wir bedauern die damit verbundenen Unannehmlichkeiten.
Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen direkt an Ihr zuständiges Verwaltungsteam. Dieses nimmt Kontakt mit dem Bauherrn der Nachbarliegenschaft auf und ersucht um Rücksichtnahme auf die Anrainer:innen.
Um die Auswirkungen bestmöglich zu minimieren, stehen wir gerne mit dem Bauunternehmen in regelmäßigem Austausch, um über besonders beeinträchtigende Arbeiten (z. B. erhöhte Lärmentwicklung oder längere Bauzeiten) informiert zu bleiben. Sobald uns entsprechende Informationen vorliegen, stellen wir diese – etwa durch Aushänge im Haus – gerne zur Verfügung, damit Sie geplante Arbeiten besser einplanen können.
Bitte beachten Sie, dass wir dabei auf die Kooperationsbereitschaft und Informationsqualität des ausführenden Unternehmens angewiesen sind.
Was kann ich bei Lärmbelästigung durch Nachbar:innen tun?
Wir wissen, dass Lärmbelästigungen durch Nachbar:innen belastend sein können und bedauern Ihre Unannehmlichkeiten.
Ein Beispiel: Eine Mieterin fühlt sich gestört, weil ihr Nachbar spätabends duscht. Der Nachbar arbeitet als Koch und merkt oft gar nicht, dass sich jemand dadurch beeinträchtigt fühlt. Solche oder ähnliche Situationen werden uns immer wieder gemeldet.
Die Wohnqualität aller Bewohner:innen ist uns als BUWOG ein besonderes Anliegen. Allerdings können wir als Hausverwaltung in vielen Fällen nicht direkt eingreifen, da bestimmte Tätigkeiten – wie etwa Duschen oder Haushaltsgeräusche – grundsätzlich zu jeder Tageszeit erlaubt sind.
Unsere Handlungsmöglichkeiten beschränken sich auf eine Information zur Rücksichtnahme und Toleranz, etwa durch einen Hinweisbrief oder Aushang.
Aus Erfahrung zeigt sich, dass ein direktes, freundliches Gespräch mit den Nachbar:innen meist der beste Weg ist, um Missverständnisse auszuräumen und das nachbarschaftliche Zusammenleben zu entspannen.
Wir wünschen Ihnen, dass sich die Situation in Ihrer Anlage bald verbessert.
Was muss ich tun, wenn ich den Mietvertrag kündigen will?
Sie wollen Ihr Mietverhältnis aufkündigen? Wir bedauern, Sie nicht mehr zum Kreis unserer Kundinnen und Kunden zählen zu dürfen.
Bitte reichen Sie uns eine von allen Vertragspartner:innen unterschriebene Kündigung ein. Sollte eine Unterschrift fehlen, können wir die Kündigung leider nicht akzeptieren. Eine Kündigung kann ausschließlich schriftlich erfolgen.
Eine entsprechende Vorlage finden Sie unter Formulare & Downloads für Mieter:innen auf dieser Seite.
Was passiert bei oberflächlichen Mängeln? Müssen diese vom Vermieter behoben werden?
Oberflächliche Mängel, die keine Funktionsbeeinträchtigung darstellen, gelten als Schönheitsmakel (z. B. kleine Kratzer oder Risse an Wänden, Türen oder Türstöcken). Für solche Mängel besteht in der Regel kein Anspruch auf Behebung durch den Vermieter.
Bitte melden Sie uns diese dennoch, damit Ihr Betreuungsteam der Hausverwaltung das Anliegen mit dem Vermieter abstimmen und Sie über die weiteren Schritte informieren kann. Die Kontaktdaten Ihres Betreuungsteams finden Sie im Aushang Ihrer Wohnanlage.
Was passiert mit meinem Guthaben aus der Abrechnung?
Wenn Sie per Überweisung zahlen, können Sie Ihr Guthaben bequem zur Fälligkeit (zum Übernächsten Zinstermin nach Rechnungslegung) mit der laufenden Vorschreibung verrechnen.
Möchten Sie das Guthaben lieber ausbezahlt bekommen, senden Sie uns bitte Ihre Bankdaten über unser Kontaktformular.
Ehemalige Kundinnen und Kunden, sofern diese anspruchsberechtigt sind, erhalten das Guthaben, wenn aktuelle Bankdaten vorhanden sind, ebenfalls zu den genannten Terminen ausbezahlt.
Bezahlen Sie per SEPA-Lastschrift, wird das Guthaben automatisch mit Ihrer Vorschreibung gegengerechnet, solange ein Guthaben vorhanden ist.
Was sind Betriebs- /Nebenkosten?
Betriebskosten sind laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten, die bei Benutzung der Hausanlage anfallen. Die Betriebskosten werden, sofern nicht anders vereinbart, nach einem gesetzlichen Verteilungsschlüssel (nach Nutzfläche), auf die Mieter:innen/Eigentümer:innen umgelegt.
Die BUWOG legt die Rechnung innerhalb des gesetzlichen Abrechnungszeitraums. Überzahlungen oder Differenzen werden entsprechend dem Betrag gegenseitig ausgeglichen. Allgemein bekannte Betriebskosten (ohne Heizung und Warmwasser) sind nachstehend angeführt. Zusätzlich können sich noch weitere gesonderte Nebenkosten aus den jeweils gültigen Vereinbarungen (z.B. Mietvertrag, Wohnungseigentumsvertrag, etc.) und gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
Was sind die Schritte, um im Falle einer Verlassenschaft in das Mietrecht einzutreten?
Wenn Sie im Rahmen einer Verlassenschaft in das Mietrecht eintreten möchten, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail oder Post und übermitteln Sie folgende Dokumente als Kopie:
Weitere Informationen finden Sie hier.
Was sind Heizkosten?
Heizkosten setzen sich aus dem Betrieb gemeinsamer Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie der Lieferung von Wärme zusammen. Die anfallenden Heizkosten werden häufig über Vermieter:innen an die Mieter:innen weiterverrechnet, in vielen Fällen erfolgt aber eine Direktverrechnung seitens eines Heizkostenabrechnungsunternehmens.
Bei der Jahresabrechnung werden die lt. Heizkostenabrechnungsgesetz ermittelten Versorgungskosten den geleisteten Vorauszahlungen gegenübergestellt. Auch hier werden Differenzen oder Überzahlungen wechselseitig zwischen Vermieter:in und Mieter:in ausgeglichen.
Zu den Heizkosten zählen unter anderem:
Welche Frist gibt es für die Betriebskostenabrechnung?
Die Abrechnung ist bis spätestens 30.06. des Folgejahres zu legen. Es handelt sich um eine „Schickschuld“; d.h. der Poststempel muss spätestens mit 30.06. datiert sein.
Wie ist der Ablauf bei Eintreten eines Todesfalls bei einer Mietwohnung?
Alle Informationen zum Thema Verlassenschaft finden Sie hier.
Weiterführende Informationen: Gerne verweisen wir Sie auf die Webseite oesterreich.gv.at. Hier finden Sie zahlreiche Hilfestellungen zu relevanten Verwaltungsthemen nach einem Todesfall.
Wie ist der Ablauf bei gemeldeten Beanstandungen?
Die Bearbeitungsdauer von Beanstandungen hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Wir sind stets bemüht, Ihr Anliegen so rasch wie möglich zu bearbeiten und leiten es umgehend an die zuständige Stelle weiter.
Bitte beachten Sie, dass die Hausverwaltung in diesen Fällen vermittelnd tätig ist und die Bearbeitungszeit nicht direkt beeinflussen kann. Selbstverständlich halten wir Sie über den aktuellen Stand Ihres Anliegens informiert.
Wie kann ich BUWOG eine Einzugsermächtigung / ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen?
Ein SEPA-Lastschriftmandat können Sie mit wenigen Klicks in der MEINE BUWOG Kunden-App im Bereich „Verträge“ → „Zahlungsart“ oder über unser Kontaktformular erteilen.
Das Formular finden Sie zudem unter Formulare & Downloads auf dieser Seite. Bitte übermitteln Sie uns dieses ausgefüllt und unterschrieben.
Wie kann ich eine Änderung meiner Bankverbindung bekanntgeben?
Ihre Bankverbindung können Sie direkt in der MEINE BUWOG Kunden-App ändern, sofern ein SEPA-Lastschriftmandat besteht.
Alternativ können Sie uns Ihre neue Bankverbindung auch schriftlich oder über unser Kontaktformular mitteilen.
Bitte beachten Sie, dass wir aus Sicherheitsgründen keine Änderungen per Telefon oder E-Mail ohne Unterschrift akzeptieren können.
Wie kann ich eine Änderung meiner Kundendaten bekanntgeben?
Gerne können Sie Ihre Daten in der MEINE BUWOG Kunden-App anpassen. Folgende Daten können Sie einsehen und ändern:
Alternativ können Sie uns die Änderung Ihrer Daten auch über unser Kontaktformular mitteilen. Bitten beachten Sie, dass wir für die Änderung Ihres Namens ein amtliches Dokument benötigen.
Wie kann ich eine Beschwerde einbringen?
Damit wir die für Ihr Anliegen geeigneten Maßnahmen/Schritte einleiten können, bitten wir Sie, uns Ihr Anliegen detailliert schriftlich mitzuteilen. Im Hinblick auf unsere Nachweispflicht in möglichen Klagefällen benötigen wir außerdem eine genaue Stellungnahme sowie ein Protokoll, das die Art, Dauer und den Zeitpunkt der Störung enthält.
Bitte beachten Sie, dass wir anonyme Beschwerden nicht bearbeiten können, da eine Zuordnung in unserem System nicht machbar ist. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Am einfachsten übermitteln Sie Ihre Beschwerde über unsere MEINE BUWOG Kunden-App. Unter „Service“ → „Anliegen“ können Sie uns Ihr Anliegen schnell und unkompliziert mitteilen. Alternativ können Sie auch unser Kontaktformular nutzen.
Wo bekomme ich Unterstützung beim Thema Mietzahlung?
Sollten Sie Unterstützung bei Ihren Mietzahlungen benötigen, weil die finanziellen Mittel ausgehen, finden Sie hier mögliche Anlaufstellen.
Wo erhalte ich die Langfassung der Betriebskostenabrechnung?
Während der Abrechnungslegung erhalten Sie eine Karte mit dem Link zu den Abrechnungsdetails.
Sollten Sie diese nicht bekommen haben oder keinen Zugriff haben, kontaktieren Sie bitte unser Kundenmanagement (24/7 Hotline) unter +43 1 878 28 1000 oder über unser Kontaktformular. Wir senden Ihnen die Langfassung bzw. die Zugangsdaten gerne erneut zu.
Zudem können Sie die Langfassung der Abrechnung jederzeit in der MEINE BUWOG Kunden-App einsehen.
Wo finde ich wichtige Formulare für Anträge?
Sie finden diese in der MEINE BUWOG Kunden-App im Bereich „Anträge“ sowie unter Formulare & Downloads auf dieser Seite.
Wo ist ersichtlich wie viel von mir im Jahr 20xx an monatlichen Pauschalzahlungen geleistet wurde?
Auf der 1. Seite unter Position „Vorschreibung“ netto.
Wo kann ich einen Schaden / Mangel melden?
Als Hausverwaltung sind wir bemüht, die gemeldeten Mängel so rasch wie möglich zu bearbeiten. Um möglichen Verzögerungen in der Bearbeitung entgegenzuwirken, richten Sie bitte Ihre Mängelmeldungen direkt an die Hausverwaltung bzw. in dringenden Fällen an unser Kundenmanagement (24/7 Hotline) unter +43 1 878 28 1000.
Um Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden, nutzen Sie bitte für Ihre Schadensmeldung unsere MEINE BUWOG Kunden-App. Im Bereich „Unsere Services“ → „Reparatur“ können Sie uns alle erforderlichen Angaben übermitteln sowie den Status Ihrer Reparatur verfolgen.
Alternativ können Sie einen Schaden auch über unser Kontaktformular melden.
Wo kann ich Verbesserungsvorschläge für die Wohnhausanlage einbringen?
Ihre Anregungen schätzen wir sehr. Bitte beachten Sie, dass Entscheidungen über die Beschaffenheit der Liegenschaft (Neuinstallation von Geräten, Nachrüstungen oder Neuerrichtungen etc.) ausschließlich von Ihrem Vermieter erfolgt. Als Hausverwaltung tragen wir diese gerne an Ihre:n Vermieter:in heran.
Wozu gibt es eine Hausordnung?
Für ein harmonisches Miteinander in der Nachbarschaft informiert die Hausordnung über die wichtigsten Regeln. Dies ist uns so wichtig, dass die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist.
Die Hausordnung finden Sie unter Formulare & Downloads auf dieser Seite.